Satzung der Stiftung Bewusst-Sein

Leitgedanke der Stiftung Bewusst-Sein

Der Stifter und der ihm verbundene Personenkreis gehen davon aus, dass der einzelne Mensch für sein Sein Verantwortung hat. Es geht darum, dass er durch ein entsprechendes Umfeld sich erfährt, seine Stärken, seine Schwächen, seine Ängste, seine beengenden Glaubensmuster, ihre Bedeutung und daraus seine Lernaufgaben. Hieraus entwickelt sich sein Platz im Leben, zum Wohle der Gesellschaft.

Dieser Rahmen zur Förderung des Erkennens und Verstehens von Ursache und Wirkung ist für alle Menschen Voraussetzung für ihre Entwicklung und Entfaltung. Ganz besondere Wirkung hat die Gestaltung dieses Rahmens für Menschen in Lebenskrisen sowie für so genannte schwer erziehbare oder straffällig gewordene Jugendliche und Erwachsene.

Ebenso wichtig ist dies für so genannte Alleinerziehende und deren Kinder. Dieser Rahmen gibt ein Zuhause, einen positiven Erfahrungsraum und ermöglicht eine nachhaltige positive Neuausrichtung ihres Lebens. Damit haben Menschen die Chance, von der Belastung für die Gesellschaft zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft zu werden. Der Schritt von einem sinnlosen und damit oft destruktiven zu einem erfüllten, sinnvollen Leben. Hierzu einen Beitrag zu leisten ist unser Anliegen.

Damit sehen wir unsere Aufgabe in der Förderung einer Natur und Mensch gemäßen Lebensweise unter achtsamem Umgang mit unserem Planeten Erde, angewandte Ökologie.

Dies bedeutet aktive Friedensarbeit durch Förderung der Entwicklung und Entfaltung des einzelnen Menschen, aktive Gesundheitsvorsorge und Lebenshilfe im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe. Das bedeutet die Realisierung von entsprechenden, förderlichen Lebensräumen.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen Jonathan-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und verfolgt öffentliche Zwecke.
  3. Sie hat ihren Sitz in 83339 Chieming, Gemeindeteil Hart.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1.  Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens mit dem Ziel einer natur- und menschgemäßen Lebensweise unter achtsamem bewusstem Umgang mit unserer Gesundheit und unserem Planeten Erde, angewandte Ökologie.
    Weiterer Zweck der Stiftung ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch Forschung zu und Förderung von Lebensräumen, die speziell Kindern und auch Erwachsenen und Senioren optimale Lern-, Entwicklungs-, Erkenntnis- und damit Entfaltungsmöglichkeiten in ihrem (Mensch-)Sein bieten. Dies bedeutet Lebenshilfe im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung und / oder Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen, Tagungen im Bereich Heilung, Bewusstseinsarbeit, Persönlichkeitsentfaltung, Selbsterkenntnis, Friedensarbeit, Selbstverantwortung und bewusste Ernährung;
    • Forschung zu und Förderung von eltern-, kind- sowie altengerechten Wohn- und Lebensräumen, speziell von Gemeinschaftsformen, die z. B. Kindern von Alleinerziehenden ein förderliches Zuhause geben, das stressfrei für den Erziehenden ist und den Kindern ein optimales Entfaltungsfeld gibt; ebenso gibt es älteren Menschen eine Aufgabe und einen Lebenssinn; dabei geht es um gesellschaftlich zukunftsweisende Modellprojekte zur Förderung von Partnerschaft, Ehe und Familie;
    • Förderung von Kindergärten, speziell naturorientierten Kindergärten;
    • Betrieb des Jonathan Seminarhauses als Haus der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der internationalen Begegnung (in einem Zweckbetrieb);
    • Förderung von und Kooperation mit Projekten in vorgenanntem Sinn auch in anderen Ländern dieser unserer Welt;
    • Durchführung von Forschungsprojekten im Rahmen der Zielsetzung der Stiftung;
    • Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, dem Stiftungszweck zu dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
  5. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach § 2 Abs. 1 und 2 fördern.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus € 200.000,00.
  2. Das Grundstockvermögen ist möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zuzurechnen ist. Mit Beschluss des Vorstands kann die Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
  4. Der Überschuss der Einnahmen aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
  5. Grundsätzlich sind Zuwendungen an die Stiftung (Spenden) ebenso wie die Stiftungserträge unmittelbar für die Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks zeitnah einzusetzen. In bestimmten Fällen (ausdrückliche Bestimmung durch den Zuwendenden, Zuwendung von Todes wegen, Zuwendungen im Rahmen eines entsprechend formulierten Spendenaufrufs, Zuwendungen bestimmter Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen) können sie jedoch als Zustiftungen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand,
    2. der Stiftungsrat.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Der Stifter Karl Kunow bestellt die ersten Mitglieder des Vorstandes im Stiftungsgeschäft.
  • Der Stifter Karl Kunow gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen und einen Nachfolger, auch als Vorstandsvorsitzenden, zu bestellen.
  • Scheidet der Stifter ohne Nachfolgerbestellung oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied; der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt, mit Ausnahme des Stifters, vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
  • Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung sowie einen sozialen Anspruch in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  • Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet, außer im Todesfall, durch Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann, mit Ablauf der Amtszeit oder (mit Ausnahme des Stifters) bei Vollendung des 75. Lebensjahres sowie mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäfts-unfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers. Das Vorstandsmitglied bleibt - auf Ersuchen des Stiftungsrats - bei Ablauf der Amtszeit sowie bei Vollendung des 75. Lebensjahres solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Stif-tungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Dem Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn das Vorstandsmitglied das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht, es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt, es die anderen Mitglieder des Vorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht, es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist oder ein Zerwürfnis mit anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Vorstands die Stiftung allein.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Bayerischen Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1.  Die Verwaltung des Grundstockvermögens,
    2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht) sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    5. die Vorlage des nach Abs. 3 zu erstellenden Prüfungsberichts innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsichtsbehörde und
    6. die Planung der zukünftigen Aktivitäten der Stiftung.
  3. Der Vorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erfüllung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen.

§ 9 Geschäftsgang des Vorstands

  • Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel bei Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
  • Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen; die Vollmacht ist zur Niederschrift zu nehmen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 70% der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
  • Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Regel- und Idealfalle einmütig bzw. einstimmig. Beratungen sollen so in die Tiefe gehen, dass eine gemeinsame Entscheidung gefunden wird. Wenn keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, haben die Entscheidungen mit mindestens 60% der abgegebenen Stimmen zu erfolgen, in dem Wissen, dass damit vom Idealfalle abgewichen wird. Diese Regelung gilt, insofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
  • Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.
  •  Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 5 gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Einberufung bzw. der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  • Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
  • Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten. Diese ist der Stiftungsaufsichtsbehörde in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufen.
  2. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
  3. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die soziales Engagement, besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung mitbringen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  4. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet, außer im Todesfall, durch Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann, mit Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres sowie mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers. Das Stiftungsratsmitglied bleibt - auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsrats - bei Ablauf der Amtszeit sowie bei Vollendung des 75. Lebensjahres solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss soll idealer Weise einstimmig erfolgen, ansonsten mit jeweils 60%iger Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn das Stiftungsratsmitglied das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht, es die anderen Mitglieder des Stiftungsrats über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht, es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist oder ein Zerwürfnis mit anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen dieser Stiftungssatzung, um den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Empfehlungen für die Verwaltung des Grundstockvermögens,
    2. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Bestellung der Mitglieder des Vorstands.
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
  3. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen-kommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder des Stiftungsrats dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
  4. Für die Sitzungen und die Beschlussfassung des Stiftungsrats bzw. von Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Stiftungsaufsichtsbehörde in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn zugleich das Grundstockvermögen der Stiftung entsprechend erhöht wird oder die Erträge des Grundstockvermögens nachweislich nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszwecks benötigt werden.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bei der Stiftungsaufsicht beantragen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.
  3. Beschlüsse über eine Zweckerweiterung sowie über Anträge auf Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln, idealer Weise der jeweils einstimmigen Zustimmung der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Für die Beschlüsse gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Eine vorherige Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht ist dringend zu empfehlen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Schweisfurth Stiftung mit Sitz in München oder eine vom Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam zu bestimmende vergleichbare steuerbegünstigte Stiftung. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Satzung der Stiftung (PDF)

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Anerkennung der Stiftung (PDF)

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